Neuerungen im Bußgeldkatalog 2015

Bußgeldkatalog 2015 - Neuerungen

Bundesweiter Bußgeldkatalog - von Verwarnung bis Fahrverbot

Die bundeseinheitliche Neuregelung der Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, über die Regelsätze für Geldbußen und über die Anordnung eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist im Januar 2002 in Kraft getreten. Seitdem gilt die BKatV, der umgangssprachliche Bußgeldkatalog einheitlich in allen sechzehn Bundesländern. Die Neuerungen und Aktualisierungen des Jahres 2015 bringen für Teilnehmer am Straßenverkehr vielfältige Änderungen mit sich, von denen einige der gravierendsten hier aufgelistet sind. 

Top Ten Änderungen – Das müssen sie wissen

Schwarzfahren ist ein Drittel teurer. Das Bußgeld von bisher 40 EUR wird je ‚ertappte‘ Schwarzfahrt auf 60 EUR erhöht. Angesprochen sind Schwarzfahrten in bundesweit sämtlichen Bahnen und Bussen. Wer bei einer Kontrolle kein gültiges Fahrticket vorzeigen kann, muss jetzt 60 EUR bezahlen.

Der mitgeführte Verbandskasten muss die Voraussetzungen der geänderten, neugefassten Vorschrift der DIN 13164 erfüllen. Ist das nicht der Fall, dann wird der bisherige Verbandskasten längstens bis zum Ablauf des Verfalldatums akzeptiert. Erfahrungsgemäß bleibt es anlässlich der Verkehrskontrolle bei einer Ermahnung und dem Hinweis, das Versäumnis nachzuholen. Kritisch wird es hingegen, wenn im Ernstfall geholfen werden muss und das durch den mangelhaften Verbandskasten nicht möglich ist. Die Kfz-Versicherung sieht das deutlich anders.

Für alle neuen, neuzugelassenen Pkw-Modelle ist ab Oktober 2015 das automatisierte Notrufsystem E-Call vorgeschrieben. E-Call steht für das englische Emergency Call. Das in dem Fahrzeug eingebaute Gerät gibt bei einem Unfall eigenständig einen Notruf an die Nummer 112 ab. Diese Neuregelung gilt europaweit und wird von den Automobilherstellern entsprechend umgesetzt. Erfahrungsgemäß wird der Autokäufer von seinem Autohändler darauf hingewiesen, dass sein Neuwagen damit ausgestattet ist – oder eben nicht.

Nach einer Neuregelung der ‚Punktevergabe‘ wird bereits ab acht Punkten der Führerschein entzogen. Die Wiedererteilung kann frühestens nach einem halben Jahr, also nach sechs Monaten beantragt werden.

Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 26 bis 40 Kilometern wird eine Zahlung von 80 EUR bis 120 EUR fällig. Zusätzlich wird ein einmonatiges Fahrverbot ausgesprochen, wenn es mehr als einmal jährlich zu einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang kommt.

Seit dem Jahre 2015 gilt der elektronische Halterdatenaustausch zwischen den EU-Mitgliedsstaaten. Das ermöglicht eine grenzüberschreitende Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Der Fahrzeughalter muss bei Verkehrsverstößen im Ausland einige Wochen später mit einem Bußgeldbescheid im Inland rechnen.

Bei Verstoß gegen die Winterreifenpflicht erhöht sich das fällige Bußgeld von bisher 40 EUR auf nunmehr 60 EUR.

Das ‚einfache‘ Überfahren einer roten Ampel kostet 90 EUR sowie einen Punkt. Dieselbe Situation mit Gefährdung kostet 200 EUR, 2 Punkte sowie den Führerscheinentzug für einen Monat.
Rechts zu überholen ist überall ein No-Go.

Außerhalb von geschlossenen Ortschaften wird dafür ein Bußgeld in Höhe von 100 EUR fällig, und zusätzlich wird ein Punkt im Register eingetragen.

Jedes verkehrswidrige Verhalten auf der Autobahn kostet ein hohes zweistelliges Bußgeld sowie mindestens einen Punkt. Hinzukommt ein 30tägiger Führerscheinentzug bei Wenden oder bei Rückwärtsfahren.

Die Definition der Top Ten-Änderungen ist auch deswegen relativ, weil sie nicht objektivierbar ist, sondern den einzelnen Kfz-Halter mit seinem individuellen Fahrverhalten betrifft. Wer überwiegend auf Autobahnen und auf Bundesstraßen unterwegs ist, der hat andere Top Ten als die Hausfrau mit ihren täglichen innerstädtischen Kurzfahrten. Die Vorgaben sind hier wie da bedeutend und dennoch sehr unterschiedlich.

Der Winter kommt – Licht testen, Reifen wechseln

Zu Beginn der trüben, nassen und dunklen Jahreszeit stehen sowohl der Lichttest als auch der Wechsel von Sommer- auf Winterreifen an. Der Fahrzeughalter ist gut beraten, mit seinem Reifenwechsel nicht erst abzuwarten, bis der erste Schnee fällt. Wenn das nachts am Wochenende geschieht und die Winterreifen beim Autohändler am Ort eingelagert sind, dann ist die Situation nicht zu lösen, ohne ein Bußgeld zu riskieren sowie die Gesundheit von sich und anderen Verkehrsteilnehmern zu gefährden.

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